Unsere Satzung
§ 1 Name, Sitz und Zweck des Vereins
1.Der Verein BuchholzerWirtschaftsrunde hat Sitz in 21244 Buchholz i. d. Nordheide. Er ist im Vereinsregister eingetragen.
Der Verein ist überparteilich.
2.Der Verein bezweckt dieWahrnehmung und Förderung der wirtschaftlichen Belange der Region Buchholz.
Der Verein strebt die Zusammenarbeit mit anderen Einrichtungen auf dem Gebiet der Wirtschaft bzw. Wirtschaftsförderung an.
Der Verein bezweckt keinen Geschäftsbetrieb, der auf eigenen Erwerb ausgerichtet ist.
§ 2 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 3 Vorstand
1.Der Verein wird von einem Vorstand, bestehend aus dem Vorstandsvorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Schatzmeister und dem Schriftführer sowie 4 Vorstandsbeisitzern geleitet. Der Vorsitzende, der Stellvertreter, der Schatzmeister und der Schriftführer sind berechtigt und verpflichtet nach § 26 BGB, wobei jeweils 2 Mitglieder des Vorstandes im Sinne von § 26 BGB gemeinschaftlich handeln müssen. Die Erfüllung besonderer Aufgaben kann der Vorstand auch an sonstige Vereinsmitglieder übertragen.
2.Der Vorstand ist in der ordentlichen Mitgliederversammlung jeweils für die Dauer von 2 Jahren nach den Grundsätzen der geheimen und gleichenWahl mit Stimmenmehrheit zu wählen. Die Mitgliederversammlung kann beschließen, die Wahl offen durchzuführen.
3.Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
4.Scheidet während der Amtsdauer ein Vorstandsmitglied aus, so ist für den Rest der Amtsperiode eine Ersatzwahl durch die nächste Mitgliederversammlung vorzunehmen.
§ 4 Mitgliedschaft
1.Mitglieder des Vereins können natürliche oder juristische Personen werden, die aktiv am Wirtschaftsleben der Region Buchholz i. d. Nordheide teilhaben.
Die Aufnahme von natürlichen Personen in den Verein ist ausgeschlossen, wenn bereits juristische Personen, die für die Bewerber tätig sind, Mitglieder des Vereins sind.
2.Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich zu stellen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
3.Die Kündigung eines Mitgliedes muss schriftlich erfolgen. Sie ist nur zulässig, mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Jahresende.
4.Der Vorstand ist berechtigt, ein Mitglied wegen vereinswidrigen Verhaltens aus dem Verein auszuschließen. Dem Mitglied ist vor dem Ausschluss ein Anhörungsrecht zu gewähren. Ist das Vereinsmitglied mit dem Ausschluss nicht einverstanden, kann es die Entscheidung der Mitgliederversammlung beantragen.
§ 5 Mitgliederversammlung
1.Der Vorsitzende beruft innerhalb von 6 Monaten nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres unter Übersendung der Tagesordnung eine ordentliche Mitgliederversammlung ein. In dieser Versammlung legt der Schatzmeister Rechnung und die Etatplanung vor und lässt beides genehmigen.
2.Die ordentliche Mitgliederversammlung beschließt über die Entlastung des Vorstandes, wählt die Mitglieder des Vorstandes sowie zwei Rechnungsprüfer.
3.Der Vorstand ist berechtigt, aus wichtigem Anlass jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
4.Der Vereinsvorstand ist verpflichtet, eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn dies von mindestens . der Mitglieder des Vereins schriftlich unter Abgabe der Tagesordnung beim Vorstand beantragt wird.
5.Bei Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung bezweckt, ist eine Mehrheit der anwesenden Vereinsmitglieder erforderlich. Ein Beschluss, durch den der Verein aufgelöst werden soll, bedarf es der Zustimmung von 3/4 aller Mitglieder.
6.Die Einladung zu den Mitgliederversammlungen erfolgt durch einen gewöhnlichen Brief und muss spätestens 14 Tage vor der Abhaltung der Mitgliederversammlung zugestellt sein.
§ 6 Beiträge
1.Die durch die Tätigkeit des Vereins entstehenden Kosten sind möglichst niedrig zu halten.
2.Zur Bestreitung der Verwaltungskosten und sonstigen Ausgaben des Vereins wird ein Jahresbeitrag erhoben, dessen Höhe in der ordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen wird.
§ 7 Sitzungsberichte
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen sind Niederschriften anzufertigen, die vom Vorsitzenden und vom Schriftführer unterzeichnet werden. Diese werden innerhalb einer Frist von 28 Tagen den Mitgliedern übermittelt. Wird dem Inhalt der Protokolle nicht innerhalb einer Frist von 4 Wochen widersprochen, dann gilt der Inhalt als genehmigt.
§ 8 Auflösung
Das Vereinsvermögen ist im Falle der Auflösung des Vereins gemeinnützigen Zwecken zuzuführen.
Buchholz i. d. Nordheide, den 18.03.2010